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Datum
01.03.2024

Kleinreparaturklausel: Das gilt es zu beachten

Eine streikende Heizung oder undichte Fensterläden in der Mietwohnung – wer denkt, dass kleine Reparaturen in Mietobjekten Sache des Vermieters sind, täuscht sich. Besteht eine sogenannte Kleinreparaturklausel im Mietvertrag, ist auch eine Beteiligung an den Kosten durch den Mieter möglich. Kleinreparaturklausel – was gilt für Mieter und Vermieter? Nachfolgend sind alle wichtigen Informationen zur Kleinreparatur für Sie zusammengefasst.

MLP - Paar beim Reparieren
(GettyImages/Halfpoint-Images)

Das Wichtigste in Kürze

  • Vermieter sind laut Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet, Mietsachen bei laufendem Mietvertrag so zu erhalten, dass Mieter diese Sache nutzen können.
  • Kleine Reparaturen sind aber nicht nur Sache des Vermieters – bei gültiger Kleinreparaturklausel im Mietvertrag müssen Mieter sich an den Kosten beteiligen.
  • Kleinreparaturen sind unter anderem tropfende Wasserhähne, defekte Stromkabel oder defekte Fensterläden in Mietwohnungen.
  • Eine Kleinreparaturklausel ist aber nur bei festgelegter Kostenobergrenze und Jahreshöchstgrenze für einzelne Kleinreparaturen wirksam.

Was ist die Kleinreparaturklausel?

Für Vermieter von Objekten besteht laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) die Pflicht, eine Mietsache während eines Mietvertrags so zu erhalten, dass diese von den Mietern genutzt werden kann. (Original laut BGB: „die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten“).

Das bedeutet, dass kleine Reparaturen vom Vermieter instand gesetzt werden müssen. Aber: Auch Mieter können laut Kleinreparaturklausel im Mietvertrag dazu verpflichtet werden, sich an den Kosten für die Reparaturen zu beteiligen. Allerdings tritt die Klausel nur unter bestimmten Umständen in Kraft.

Schaubild Kleinreparaturklausel

Eine Kleinreparaturklausel muss folgende Punkte enthalten

  • Beschränkung der Reparaturen: ausschließlich für regelmäßig und häufig genutzt Gegenstände innerhalb der Wohnung des Mieters
  • Verpflichtende Kleinreparaturen: Mieter der Wohnung dürfen nicht verpflichtet werden, die Reparaturen selbst vorzunehmen
  • Jahreshöchstbetrag: in der Regel zwischen 200 und 250 Euro oder acht Prozent der Jahresmiete
  • Kostenobergrenze für jede einzelne Kleinreparatur: maximale Kostenbeteiligung von 100 Euro/Einzelfall, keine anteiligen Kosten durch Mieter bei höheren Rechnungen

Gut zu wissen: Mieter müssen sich nicht an den Kosten für Kleinreparaturen beteiligen, wenn die Kostenobergrenze laut Mietvertrag überschritten ist. In diesem Fall muss der Vermieter die vollständigen Kosten übernehmen.

Was gehört zu Kleinreparaturen?

Nicht selten kommt es zu Diskussionen zwischen Vermietern und Mietern, was genau Kleinreparaturen sind. Kleinreparaturen sind im BGB als kleine Schäden an bestimmten Installationsgeräten festgeschrieben, dazu gehören:

  • Gas, Wasser und Elektrizität
  • Koch- und Heizeinrichtungen
  • Verschlüsse und Verschlussvorrichtungen von Türen, Fenstern und Fensterläden

Sprich: Beim Austausch von Fensterscheiben, Lichtschalter sowie Türgriffen oder Reparaturen von Fensterläden bzw. Rollladen handelt es sich um Kleinreparaturen.

Alle weiteren Schäden fallen nicht unter die Kleinreparaturklausel und sind daher Sache des Vermieters, dazu gehören auch defekte Lichter im gemeinschaftlichen Hausflur. Ausnahme: Die Kosten für regelmäßige Wartungen an Thermen können auf den Mieter übertragen werden, sofern der Vermieter dies im Mietvertrag festhält.

Wie prüfen lassen, ob die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag rechtsgültig ist?

Nicht immer sind Vermieter sich sicher, ob die im Mietvertrag aufgeführte Kleinreparaturklausel alle erforderlichen Angaben enthält und gültig ist. Aber auch für Mieter ist der Inhalt der Klausel oftmals nicht klar verständlich.

Daher empfiehlt es sich für beide Parteien, die Kleinreparaturklausel von einem Rechtsanwalt für Mietrecht oder einer Mietervereinigung sowie Hausverwaltung prüfen zu lassen.

Beschränkungen der Reparaturen und eine Kostenobergrenze müssen klar formuliert aufgeführt sein, damit die Kleinreparaturklausel wirksam ist. Wie hoch die Kostenobergrenze für Kleinreparaturen ist, gibt es verschiedene Gerichtsurteile.

In der Regel gilt eine Höchstgrenze bis maximal 100 Euro für einzelne Reparaturen. Allerdings dürfen Vermieter bei vielen Kleinreparaturen in kurzer Zeit nicht jedes Mal 100 Euro pro Reparatur vom Mieter verlangen.

Die Jahreshöchstgrenze liegt bei maximal acht Prozent der jährlichen Kaltmiete. Pauschalbeträge pro Jahr zwischen 200 und 250 Euro sind ebenso üblich. Ist keine Kostenobergrenze in der Kleinreparaturklausel festgelegt, ist die Klausel unwirksam.

Übrigens: Sofern keine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vorhanden ist, darf der Vermieter den Mieter nicht an den Kosten für Kleinreparaturen beteiligen. Das gilt auch bei Unwirksamkeit der Klausel, etwa durch fehlende oder falsche Angaben.

Fazit: Kleinreparaturklausel nicht immer wirksam, eine Prüfung seitens Vermieter und Mieter lohnt sich

Damit es bei kleinen Schäden in Mietwohnungen nicht zu Streitereien zwischen Vermieter und Mieter bezüglich der Kostenübernahme für die Reparaturen kommt, ist eine Kleinreparaturklause im Mietvertrag wichtig. Damit diese Klausel allerdings gültig ist, müssen Beschränkungen sowie richtige Angaben zur Kostenobergrenze und Jahreshöchstgrenze vorhanden sein. Vermieter und Mieter sollten daher die Kleinreparaturklausel von einem Rechtsanwalt oder einer Mietvereinigung prüfen lassen.

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